Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 4 BV. – Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird nicht verletzt, wenn die Folgen der Aussageverweigerung berücksichtigt werden.
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Entgegennahme durch den Bevollmächtigten zugestellt (vgl. Hauser/Hauser, Kanton Zürich, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. Zürich 1978, S. 671 und S. 716; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. A., Basel 1976, S. 529). Dies bedeutet, dass in casu für den Beginn des Fristenlaufes das Zustel- lungsdatum der Zustellung an den Vater der Klägerin massgebend ist, mit- hin also ein Datum nach dem 9. Januar 1996. Damit ist aber die Jahresfrist zur Einreichung der Ungültigkeitsklage gewahrt. (Kantonsgericht, 6. Mai 1998, i.S. S./ErbG. S.)
2. Strafrechtspflege Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 4 BV. – Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird nicht verletzt, wenn die Folgen der Aussageverweigerung berücksichtigt werden. Aus dem Sachverhalt: Der Angeklagte weigerte sich, eine Parkbusse wegen Überschreitens der Parkzeit zu bezahlen. Aus den Erwägungen: Der Grundsatz "in dubio pro reo" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (BGE120 Ia 36 f.). Demnach ist dieser Grundsatz einerseits verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolu- te Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Andererseits ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass die Aussage verwei- gert wird, darf sodann nicht als Indiz für oder gegen den Angeklagten ver- wendet werden. Weitergehende Einschränkungen auferlegt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Zulässig ist deshalb, die Folgen der Aussageverwei- gerung zu berücksichtigen (beispielsweise dass aufgrund einer Aussagever- weigerung ein vorgeworfener Sachverhalt unbestritten bleibt). Auch darf die Aussageverweigerung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, S. 177). Der Angeklagte berief sich gegenüber sämtlichen Instanzen auf sein Aus- sageverweigerungsrecht und machte keinerlei Ausführungen in sachlicher Hinsicht, insbesondere ob er am 21. November 1996 den PW am unteren Postplatz parkiert hatte. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass sich der 202
zu beurteilende Vorfall um 9.05 Uhr, d.h. während der in der Schweiz übli- chen Büroarbeitszeit, ereignete und die dem Angeklagten gehörende Einzel- firma bzw. er selbst Halter des am Postplatz parkierten PWs ist. Zudem han- delt es sich bei diesem PW um einen Mercedes-Benz, Typ 560 SEL. Ein solches Geschäftsfahrzeug der gehobeneren Klasse wird in der Regel vom Halter selbst geführt und nicht während der Arbeitszeit einer Sekretärin, einem Lehrling oder sonstigen Angestellten überlassen. Der Angeklagte machte denn auch nie geltend, sein Fahrzeug sei am fraglichen Morgen von einer Drittperson gelenkt worden. Weiter bestritt er auch nie, dass er selbst das Fahrzeug parkiert habe. Diese letzteren beiden Tatsachen dürfen – wie oben dargelegt – ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass dadurch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt würde. Berücksichtigt werden darf zudem im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte die Aussage verweigerte, wenn er sein Fahrzeug nicht selbst gefahren hätte. Schliesslich ist auch festzuhal- ten, dass nicht nur demjenigen Automobilisten eine Parkbusse erteilt wer- den kann, welcher bei der Rückkehr zum Fahrzeug von der Polizei angetrof- fen wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verbietet lediglich, jemandem eine Parkbusse zu erteilen, obwohl erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob er die Überschreitung der Parkzeit zu verantworten hat. Gerade solche Zweifel bestehen aber im vorliegenden Fall aufgrund der eben aufgeführten Tatsachen nicht. (Berufungskammer, 27. Februar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/W.) Art. 11 StPO und Art. 8 OHG. – Die Verletzung der in der StPO (§ 11) und im Opferhilfegesetz (Art. 8) garantierten Verfahrensrechte des Privatklägers und Geschädigten stellt einen Verfahrensmangel dar, der im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden kann. (Berufungskammer, 7. März 1997, i.S. Staatsanwaltschaft und S./S.) § 12 StPO; § 24 StPO. – Nach § 24 Abs. 3 StPO ist die Verteidigung berechtigt, den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen beizuwohnen, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann und die Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für polizeiliche Befragungen, die aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Verhöramtes gemäss § 12 Abs. 2 StPO durchgeführt werden (sog. delegierte Einvernah- men), oder für Einvernahmen, die Untersuchungshandlungen darstellen. Bei polizeilichen Befragungen, die lediglich Ermittlungshandlungen darstel- len, besteht hingegen kein Teilnahmerecht der Verteidigung. Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Ermittlungshandlung. 203